learn.tekh.cc - Verein zur Förderung von eLearning
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Statuten
des Vereins „learn.tekh.cc-Verein zur Förderung von E-learning“
 
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "learn.tekh.cc - Vereinigung zur Förderung von E-learning".
(2) Er hat seinen Sitz in 1200 Wien, Treustr.92/3/16 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
§2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Durchführung von Projekten und Kooperationen im Bereich E-learning. Der Schwerpunkt liegt auf Entwicklung, der technische Umsetzung bis hin zu Usability testing oder zur umfassenden Evaluation von Lernplattformen:

Entwicklung und Implementierung:

Entwicklung, Programmierung und graphisches Design von WBT (web-based training) und CBT (computer-based training) für Firmen und Nonprofit-Organisationen

Qualitätsentwicklung und Evaluation:

Technisches und didaktisches Coaching von E-learning-Anbietern

Entwicklung, Durchführung und Auswertung von Usability tests für Lernplattformen und Lerninternetforen

 
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Initiierung, Organisation und Begleitung von Tagungen und Workshops
b) Internationale Kooperationen
c) Mitarbeit an einschlägigen Publikationen
d) Erfahrungsaustausch mit anderen vergleichbaren nationalen und internationalen Instituten und Einrichtungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) EU-Förderungen
 
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder auch durch außergewöhnlichen Einsatz immaterieller Unterstützung fördern.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu aufgrund besonderer Verdienste um E-learning sowie aufgrund immaterieller Unterstützung und anderer Verdienste um den Verein und seiner Ziele ernannt werden.
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die ProponentInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 
§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die wissenschaftliche Leiter/in, in dessen/deren Verhinderung der/die technische Vereinsleiter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
 
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus der/dem wissenschaftlichen Leiter/in und dem/der technischen Leiter/in, dem Finanzreferent/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von der/vom wissenschaftlichen LeiterIn, in deren/dessen Verhinderung vom/von der technischen LeiterIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von diesen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die wissenschaftliche Leiter/in, bei Verhinderung der/die technische Leiter/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
 
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
 
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die wissenschaftliche Leiter/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der wissenschaftlichen Leiter/in und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der wissenschaftlichen Leiters/in und des/der Finanzreferenten/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die wissenschaftliche Leiter/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der/Die wissenschaftliche Leiter/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und wird durch den/die technische Leiter/in vertreten. 
(5) Der/Die Schriftführer/in hat den/der wissenschaftliche Leiter/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der/Die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Bei Projektvergabe an externes Personal ist der/die wissenschaftliche Leiter/in für alle wissenschaftlichen und pädagogischen Belange zuständig, der/die technische Leiter/in ist für die technischen Belange zuständig.
 
§ 14
Die RechnungsprüferInnen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
 
§ 15
Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.